Arbeitnehmer können eine ungünstigere Steuerklasse und eine geringere Anzahl an Kinderfreibeträgen beim Wohnsitz-FA beantragen. Das BMF gibt jährlich ein Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, heraus. Der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist auch auf Antrag (förmlicher Vordruck) nur eines Ehegatten möglich. Beide Ehegatten werden in die Steuerklasse IV eingereiht.
Es gibt somit keine Grenze bis wann ein Arbeitnehmer in einer speziellen Steuerklasse automatisch eingeteilt wird. Vielmehr liegt es an dem Arbeitnehmer selbst, anhand seines individuellen Einkommens und das seiner Frau mithilfe von Rechnern zu berechnen, welche Lohnsteuerklassenwahl er treffen möchte.
Hierbei sei allerdings erwähnt, dass die Steuerklasse sich nur auf den Lohnsteuerabzug innerhalb des Steuerjahres in der Lohnabrechnung der einzelnen Monate auswirkt. In der Einkommensteuererklärung werden alle Einkünfte zusammengerechnet und nach dem individuellen Einkommensteuertarif versteuert. Die innerhalb des Jahres gezahlte Lohnsteuer gilt sozusagen als Vorauszahlung auf die Jahressteuer und wird auf die insgesamt zu zahlenden Einkommensteuer angerechnet. Je nachdem wieviel Lohnsteuer innerhalb des Jahres abgeführt wird, ergibt sich eine Einkommensteuernachzahlung oder -erstattung.
Die Steuerklassen sind das wichtigste LSt-Abzugsmerkmal. Es gibt sechs Steuerklassen. Die Unterschiede in den einzelnen Steuerklassen liegen in der Berücksichtigung unterschiedlicher Freibeträge. Verheiratete ArbN können eine Steuerklassenkombination wählen (III/IV oder IV/IV). Die Steuerklasse beeinflusst die Höhe der LSt.
Die Steuerklassen gelten für alle ArbN (beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig), aber nur im LSt-Abzugsverfahren. Im Veranlagungsverfahren haben die Steuerklassen keine Bedeutung.
Steuerklassen gelten für alle ArbN (unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig). Die Zuordnung der Steuerklassen ist vom Familienstand, der Zuordnung der Kinder, der Anzahl der Arbeitsverhältnisse und der Steuerpflicht des Ehegatten abhängig. Die Wahl der Steuerklassenkombination bei Ehegatten ist dafür verantwortlich, ob es zu LSt-Nachzahlungen am Ende des Kj. durch die ESt-Veranlagung kommt oder nicht. Die Steuerklasse IV entspricht beim LSt-Abzug der Steuerklasse I. Haben die Ehegatten die Steuerklassenkombination IV/IV, wird beim LSt-Abzug unterstellt, dass beide ArbN gleich hohe Gehälter haben. Sind diese unterschiedlich, kommt es zu einer Überzahlung der LSt. Diese soll der Faktor nach § 39f EStG verhindern, der für die Steuerklassenkombination IV/IV eingetragen werden kann. Dieser berücksichtigt die Freibeträge und aufgrund der Anwendung wird die LSt der tatsächlichen ESt-Schuld der Ehegatten angenähert. Die Steuerklassenkombination III/V ist sinnvoll, wenn ein ArbN-Ehegatte weniger (Vh. 60/40) oder gar keinen Arbeitslohn bezieht. Der höher verdienende ArbN-Ehegatte wählt i. d. R. die Steuerklasse III. Steuerklasse VI gilt immer für das zweite bzw. jedes weitere Arbeitsverhältnis.
Wird ein Arzt somit in einem zweiten oder weiteren Arbeitsverhältnis eingestellt, so wird sein Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI dem Lohnsteuerabzug unterworfen.
In der Steuererklärung sind alle Lohnsteuerbescheinigungen des Arbeitnehmers einzutragen. Die Lohnsteuerbescheinigungen werden parallel vom Arbeitgeber an das Finanzamt übermittelt, so dass das Finanzamt in der Regel bereits alle Werte des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis vorliegen hat. Hat ein Arzt ein Hauptbeschäftigungsverhältnis und einen Nebenjob, so muss er die Lohnsteuerbescheinigungen beider Arbeitsverhältnisse in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Es sei denn, sein Nebenjob wird als 450 € Job (Geringfügigkeit) abgerechnet, welche nicht in der Steuererklärung anzugeben sind.
Zusammenfassung
Ob es besser ist bei verheirateten Arbeitnehmer die Steuerklassen III und V oder IV und IV (evtl. mit Faktor zu wählen, kommt auf die individuellen Verhältnisse an. Verdient ein Ehegatte viel und der andere verhältnismäßig viel weniger, bietet sich die Steuerklassenwahl III/ V an. Verdienen die Ehegatten ungefähr gleich viel, bieten sich die Steuerklassen IV/ IV (evtl. mit Faktor) an.
Die Arbeitnehmer sollten anhand ihres individuellen Einkommens Ihre Nettoeinkommen anhand der jeweiligen Konstellation berechnen lassen und prüfen, bei welcher Steuerklassenkonstellation sie mit Ihrem Nettoeinkommen leben können. Wählt man eine Steuerklassenkonstellation, wobei der Arbeitnehmer zwar über das Jahr gesehen wenig Lohnsteuerabzüge hat, so kann es im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei Abgabe der Einkommensteuererklärung zu einer Einkommensteuernachzahlung kommen, die in einer Summe auf einmal zu zahlen ist.
Daher ist es empfehlenswert anhand seiner Einkünfte zu prüfen bei welcher Steuerklasse über das Jahr die geringsten Lohnsteuerabzüge vorgenommen werden und die Einkommensteuernachzahlung bei Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht zu hoch ist. Sollte die Einkommensteuernachzahlung zu hoch sein, so ist es ratsamer einen höheren Lohnsteuerabzug durch eine Steuerklassenwahl IV/ IV zu wählen, um bei Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht eine hohe Einkommensteuernachzahlung zahlen zu müssen, sondern evtl. noch eine Einkommensteuererstattung zu erhalten.
Dies ist aber alles anhand der individuellen Verhältnisse des Arbeitnehmers zu prüfen und kann nicht pauschal gelten.